Der Europäische Gerichtshof entschied am 11. Juli 2024, dass sogenannte Innenumsätze in einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht umsatzsteuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die empfangende Einheit selbst kein volles Vorsteuerabzugsrecht hätte. Damit ist die durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt, und die Organschaft weiterhin ein attraktives Gestaltungsinstrument für nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen. Darüber sprechen wir heute mit Robert Prätzler.