In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Vermieter auf zwei Mietobjekten Photovoltaikanlagen installiert, um seinen Mietern Strom anzubieten. Diese Stromlieferung wurde separat über individuelle Zähler abgerechnet. Es wurde zudem eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mietern geschlossen, die die Bedingungen der Stromlieferung regelte, unabhängig vom Mietvertrag.
Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug des Vermieters für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen mit der Begründung, die Stromlieferung sei eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung. Dagegen klagte der Vermieter.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH entschied mit Urteil vom 17.07.2024 (XI R 8/21), dass die Stromlieferung keine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung ist, sondern eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Gründe hierfür sind die getrennte Abrechnung nach individuellem Verbrauch sowie die vertragliche Freiheit der Mieter, den Stromliefervertrag zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln:
- Trennung von Miet- und Stromvertrag: Der Mietvertrag und der Stromliefervertrag sind getrennt. Dies wird durch separate Abrechnungen und die Möglichkeit der Mieter, den Stromliefervertrag zu kündigen, deutlich.
- Freie Wahl des Stromanbieters: Obwohl die Mieter bei einem Wechsel des Anbieters zusätzliche Umrüstungskosten tragen müssten, schließt dies die Wahlfreiheit nicht aus. Das Gericht betonte zudem, dass das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Koppelung von Miet- und Stromvertrag verbietet.
- Wettbewerbsneutralität: Der BFH stellte klar, dass Vermieter, die Strom liefern, im Wettbewerb zu anderen Stromanbietern stehen, weshalb sie ebenso umsatzsteuerpflichtig sein müssen.