• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

19.09.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Zusammen mit dem Rentenpaket II soll es dafür sorgen, dass Menschen im Alter gut abgesichert sind.

Beitrag mit Bild

©contrastwerkstatt/fotolia.com

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausbauen und für mehr Beschäftigte zugänglich machen – insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Mehr und bessere Betriebsrenten

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.

Wichtige Änderungen im Überblick

Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern:

  • Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit wird besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.
  • Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat dazugibt, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, wird verbessert. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen; das schafft Planungssicherheit.
  • Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.

BMAS vom 18.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Jacek Kielkowski, Oliver Zöll


29.08.2025

Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

weiterlesen
Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Meldung

©interstid/fotolia.com


29.08.2025

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Anlegerin wollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für ihre Verluste mit Wirecard-Aktien verantwortlich machen und scheiterte.

weiterlesen
Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.08.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank