28.08.2024

Meldung, Steuerrecht

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt. Das BZSt informiert über Einzelheiten.

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolgt demnach zum 24.10.2024.

Hilfe bei der Einführung

Das für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu auf seiner Homepage ausführliche Informationen bereitgestellt. Zudem werden im FAQ-Katalog des BZSt viele Fragen rund um die W-IdNr. beantwortet. Der FAQ-Katalog des BZSt ist eine atmende Informationsquelle. Er soll regelmäßig aktualisiert werden.

Durchblick im Zahlendschungel behalten

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und entspricht damit im Aufbau der USt-IdNr. Die W-IdNr. wird jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Zu beachten ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Aber: Die W-IdNr. gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Auf der Homepage des BZSt werden Informationen zur Abgrenzung der W-IdNr. zur USt-IdNr., zur Steuernummer und zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) bereitgestellt.

Roll-out in die Fläche

Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Vergabe der W-IdNr. durch das BZSt erfolgt stufenweise:

  1. Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. wird mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung im BStBl. I (voraussichtlich im Oktober 2024) erfolgt kein Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater.
  2. Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.
  3. Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Für die Bekanntgabe gelten die oben unter 2. ausgeführten Voraussetzungen.
  4. Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem 1. Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber werden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben.

Wichtig während des Übergangs

Die W-IdNr. ist quasi eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist beispielsweise die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum Abschluss der initialen Vergabe der W-IdNr. nicht verpflichtend.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einführung der W-IdNr. und verspricht sich davon Verbesserung der Effizienz und Transparenz im deutschen Besteuerungsverfahren. Mit der Vergabe der W-IdNr. an alle Unternehmer, Freiberufler und juristische Personen rückt die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.


DStV vom 27.08.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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