Die Suche nach „Digital Natives“ in einer Stellenanzeige ist in der Regel eine Altersdiskriminierung. Diese Feststellung trifft das Arbeitsgericht Heilbronn in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 18.01.2024 (8 Ca 191/23), erläutert der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Darum ging es im Streitfall
In dem entschiedenen Fall hatte die Stellenanzeige auszugsweise nachführenden Text „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR (…) zu Hause.”
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Heilbronn ist diese Formulierung ein Indiz für eine Altersdiskriminierung im Sinne von § 22 AGG, sodass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trage, dass dennoch kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutze vor Benachteiligung vorgelegen habe.
Das Urteil des Arbeitsgerichts
Als Begründung führt das Arbeitsgericht Heilbronn aus, dass unter „Digital Native“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person gemeint sein, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sei und in ihrer Benutzung geübt sei. Da der Kläger in diesem Verfahren im Jahr 1972 geboren war, war er nicht mit digitalen Medien aufgewachsen und erfüllte diese Beschreibung somit nicht.
Da der beklagte Arbeitgeber nicht den Beweis führen konnte, dass keine Altersdiskriminierung vorlag, verurteilte das Arbeitsgericht Heilbronn den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.500,- €. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.