Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 € erworben und vermietet. Anfang 2019 übertrug er diese Immobilie teilentgeltlich an seine Tochter, die ein noch valutierendes Darlehen von 115.000 € übernahm. Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und setzte zusätzliche Einkünfte in Höhe von 40.655 € fest, was zu einer höheren Einkommensteuer führte.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage mit Urteil vom 29.05.2024 (3 K 36/24) statt und stellte fest, dass die teilentgeltliche Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht als steuerbares Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG zu betrachten sei. Das Gericht argumentierte, dass eine solche Übertragung, die unter den historischen Anschaffungskosten liegt, keinen realisierten Wertzuwachs darstellt. Daher kann kein steuerbarer Veräußerungsgewinn entstehen.
Rechtsprechung des BFH
Das Gericht verwies auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach unentgeltliche Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen. Auch teilentgeltliche Übertragungen, bei denen die Übernahme von Verbindlichkeiten unterhalb der historischen Anschaffungskosten erfolgt, sollten entsprechend behandelt werden.
Verfassungsrechtliche Betrachtung
Das Finanzgericht betonte, dass eine Besteuerung nach § 23 EStG zu einer Doppelbesteuerung führen würde, da die Übertragung sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Eine solche Doppelbesteuerung widerspricht dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Die Besteuerung rein fiktiver Einkünfte würde zudem gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen. Der Kläger hat durch die Übertragung keinen tatsächlichen Wertzuwachs erzielt, weshalb eine solche Besteuerung verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung der steuerlichen Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen nach § 23 EStG erforderlich ist (BFH-Az: IX R 17/24).