Das Bundeskabinett hatte am 24.07.2024 den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen. Kurz darauf hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den RegE auf seiner Webseite veröffentlicht.
Nun hat das DRSC ein aktualisiertes Briefing Paper als Kurzüberblick über die neuen Vorschriften zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht sowie ein weiteres Briefing Paper, welches wesentliche Änderungen des RegE gegenüber dem RefE darstellt.
Zum Hintergrund
Die CSRD ist eine Änderungsrichtlinie insbesondere zur EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) und muss in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Berichtspflichten der CSRD werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) konkretisiert, welche als delegierte Verordnung keine nationale Umsetzungsgesetzgebung durch die EU-Mitgliedstaaten erfordern und für betroffene Unternehmen unmittelbar gelten. In Deutschland werden ab dem Geschäftsjahr 2024 schrittweise bis zu 14.600 Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorgaben der CSRD bzw. der ESRS verpflichtet.