• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

30.07.2024

Meldung, Steuerrecht

EuGH zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung bestätigt.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Die Richtlinie 2011/16/EU vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der Steuerpflichtige solche Gestaltungen den zuständigen Steuerbehörden melden müssen (im Folgenden: Meldepflicht).

Im Jahr 2020 riefen Vereinigungen von Steueranwälten und Steuerberatern sowie Rechtsanwaltskammern den belgischen Verfassungsgerichtshof an. Sie sind der Ansicht, dass das belgische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie für nichtig erklärt werden müsse, da die Richtlinie gegen eine Reihe von Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße.

Das Urteil des EuGH

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. In seinem Urteil vom 29.07.2024 (C-623/22) stellt der EuGH fest, dass der Umstand, dass die in der Richtlinie vorgesehene Meldepflicht nicht auf den Bereich der Gesellschaftssteuer beschränkt ist, ihre Gültigkeit im Licht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte nicht berührt.

Sodann stellt er fest, dass der Grad an Bestimmtheit und Klarheit der Terminologie in den von ihm zu prüfenden Bestimmungen der Richtlinie deren Gültigkeit im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen nicht infrage stellt und dass der mit der Meldepflicht verbundene Eingriff in das Privatleben des Intermediärs und des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Informationen, die diese Meldung enthalten muss, hinreichend genau bestimmt wird.

Reichweite der Richtlinie

Überdies hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2022 (Orde van Vlaamse Balies u.a.) entschieden, dass die einem Rechtsanwalt, der wegen seiner Verschwiegenheitspflicht von der Meldepflicht befreit ist, auferlegte Pflicht, die anderen an der steuerlichen Gestaltung beteiligten Intermediäre über deren Meldepflichten zu unterrichten, das Berufsgeheimnis verletzt.

In seinem aktuellen Urteil führt der EuGH aus, dass das Urteil vom 08.12.2022 nur für Rechtsanwälte im Sinne der Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, gilt und nicht für etwaige andere zur Vertretung vor Gericht ermächtigte Berufsangehörige. Die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten genießt einen ganz speziellen Schutz, der sich aus der singulären Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten sowie der ihm übertragenen grundlegenden Aufgabe ergibt, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Schließlich stellt der EuGH fest, dass die Meldepflicht der Intermediäre, die nicht wegen der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht von ihr befreit sind, und die subsidiäre Meldepflicht des betreffenden Steuerpflichtigen einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, verstanden als das Recht jeder Person, ihr Privatleben zu gestalten, darstellen.


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©psdesign1/fotolia.com


16.09.2026

Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Laut Euronext verbessern Unternehmen ihre ESG-Leistung, während vereinfachte EU-Regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu ausrichten.

weiterlesen
Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Steuerboard

Stefan Skulesch


16.09.2026

Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei einem Generationenwechsel nicht durch die Erbschaftsteuer in ihrer Fortführung gefährdet werden, privilegiert der Gesetzgeber den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

weiterlesen
Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


16.09.2026

UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht