• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

21.05.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Die Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz hat erhebliche Schäden angerichtet. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Beitrag mit Bild

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Wenn ein Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Wer kann Hilfe in Anspruch nehmen?

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen dazu, wie Kurzarbeit anzuzeigen ist, sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an ihre Arbeitsagentur wenden. Die Agentur für Arbeit wird alles tun, um den Betroffenen im Rahmen ihrer Möglichkeiten schnell und unbürokratisch zu helfen und diese zu unterstützen.


Bundesagentur für Arbeit vom 21.05.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


22.11.2024

FACHFRAGEN Podcast: Incident Response und NIS-2

Ein massiver Cyberangriff kann überall und jederzeit passieren. Die entscheidende Frage ist: Wie gut sind Unternehmen wirklich auf solche Situationen vorbereitet? Hier kommt die neue NIS-2-Richtlinie der EU ins Spiel.

weiterlesen
FACHFRAGEN Podcast: Incident Response und NIS-2

Meldung

©tomertu/123rf.com


22.11.2024

Corona-Sonderzahlungen: Steuerbefreiung scheitert an Zusätzlichkeitskriterium

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts unterstreicht die strengen Anforderungen für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen.

weiterlesen
Corona-Sonderzahlungen: Steuerbefreiung scheitert an Zusätzlichkeitskriterium

Meldung

©momius/fotolia.com


22.11.2024

Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Ab dem 01.01.2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend.

weiterlesen
Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank