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22.04.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Erste Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook

Dass nicht allen Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Facebook-Datenleck betroffen sind, automatisch ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden kann, zeigen nun erste Entscheidungen des OLG Oldenburg.

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©Sondem/fotolia.com

Der auf den Datenschutz spezialisierte 13. Zivilsenats des OLG Oldenburg hat drei von gegenwärtig über 100 am Oberlandesgericht anhängigen Berufungen von Datenschutz-Klagen gegen Facebook als unbegründet zurückgewiesen und damit die klagabweisenden Urteile der Landgerichte bestätigt (Urteile vom 19.04.2024 – 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23).

Darum ging es im Streitfall

Anlass der Rechtsstreitigkeiten sind sog. Scraping-Fälle im Internet. Unbekannte hatten in einem technisch ausgeklügelten Verfahren zahlreiche Telefonnummern von Nutzerinnen und Nutzern der Plattform in Erfahrung gebracht und veröffentlicht. Die Kläger bringen vor, von diesem Vorfall betroffen zu sein. Sie führen unerwünschte Werbeanrufe und SMS (z.B. gefälschte Paketbenachrichtigungen) auf die Veröffentlichung ihrer Mobilfunknummer zurück. Die Klagen richten sich gegen die Betreiberin der Plattform und zielen auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund unzureichender Sicherung ihrer Daten ab.

Problem: Darlegung eines individuellen Schadens

Die Landgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Aber auch mit ihren Berufungen hatten die Klägerinnen und Kläger keinen Erfolg. Denn nach der Entscheidung des Senats müssen Klagende zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen. Für diesen Nachweis reiche es nicht aus, überhaupt von dem Datenleck betroffen zu sein. Vielmehr sei für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden, tatsächlich begründet ist.

In den jetzt entschiedenen Fällen hatte der Senat deshalb das persönliche Erscheinen der Klägerinnen und Kläger angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Aussagen waren für den Senat jedoch nicht ausreichend, um sich von einem individuellen Schaden zu überzeugen. Offen blieb für den Senat auch, ob die unerwünschten Anrufe und SMS auf den Scraping-Vorfall oder auf eine mögliche anderweitige unbedachte Preisgabe persönlicher Daten im Internet zurückzuführen waren. Die Berufungen blieben daher erfolglos.


OLG Oldenburg vom 19.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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