Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF ein erstes Entwurfsschreiben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token vorgelegt. Der DStV hatte dem BMF daraufhin seine Anregungen in der DStV-Stellungnahme S 15/22 mitgeteilt. Nunmehr liegt ein überarbeitetes Ergänzungsschreiben auf dem Tisch, zu dem sich der DStV ebenfalls via DStV-Stellungnahme S 06/24 geäußert hat.
Verzwickt: Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Dem aktuellen BMF-Entwurf ist zu entnehmen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen „insbesondere den regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten“ umfasst. Zugleich weist das BMF an früherer Stelle darauf hin, dass „bei einigen Anbietern … die Möglichkeit des Abrufs der Transaktionsübersichten zeitlich beschränkt [ist], sodass die Nutzerinnen und Nutzer auf einen rechtzeitigen Abruf achten müssen.“
Kniffelig wird es, wenn Steuerpflichtige bspw. wegen Insolvenz oder „Verbots“ einer Exchange nicht mehr an die gespeicherten Daten kommen. Auch für den Fall, dass tatsächlich Datensätze seitens des Anbieters bereitgestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese häufig fehlerhaft sind. Allein die Erfüllung dieser Anforderungen dürfte einige Steuerpflichtige damit künftig in verzwickte Situationen bringen.
Tauschzeitpunkt statt Tageskurse?
Auch Steuerpflichtige, die Kryptowerte im Privatvermögen halten, könnten zukünftig ins Schwitzen geraten. Ein Grund hierfür: Im Fall des Tauschs einer virtuellen Währung und sonstiger Token soll künftig der Marktkurs im Tauschzeitpunkt anzusetzen sein. Allerdings ist die Möglichkeit, Kurse – bspw. über die im Entwurfsschreiben mehrfach angeführte Plattform coinmarketcap – im 5-Minuten-Takt abzufragen, entfallen.
Selbst Unternehmen können für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Fremdwährungen auf die vom BMF bereitgestellten, monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zurückgreifen, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Entsprechend sollte nach Sicht des DStV auch im Privatvermögen eine praktikablere Lösung gefunden werden.