• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Besserer Schutz vor irreführenden ökologischen Werbeaussagen

13.03.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Besserer Schutz vor irreführenden ökologischen Werbeaussagen

Unternehmen sollen künftig ökologische Werbeaussagen wie „biologisch abbaubar“ oder „umweltfreundlich“ zur Bewertung vorlegen, bevor sie sie verwenden dürfen.

Beitrag mit Bild

©jirsak/123rf.com

Das EU-Parlament hat seine Position zum geplanten System der Überprüfung und Vorabgenehmigung für ökologische Werbeaussagen festgelegt, um die Bürger vor irreführender Werbung zu schützen.

Die Richtlinie über ökologische Werbeaussagen würde Unternehmen verpflichten, Nachweise für ihre ökologischen Werbeaussagen vorzulegen, bevor sie Waren als „biologisch abbaubar“, „umweltfreundlich“, „wassersparend“ oder mit „biobasiert“ bewerben. Die EU-Länder müssten Gutachter damit beauftragen, die Verwendung solcher Angaben vorab zu genehmigen, um die Käufer vor unbegründeter und zweideutiger Werbung zu schützen.

Fristen, Sanktionen und Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Das EU-Parlament möchte, dass die Angaben und ihre Nachweise innerhalb von 30 Tagen überprüft werden, doch könnten einfachere Angaben und Erzeugnisse schneller überprüft werden. Kleinstunternehmen würden nicht unter die neuen Vorschriften fallen, und KMU hätten im Vergleich zu größeren Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die Vorschriften einzuhalten. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen, z. B. könnten sie vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Einnahmeverluste erleiden und mit Geldstrafen von mindestens 4 % ihres Jahresumsatzes rechnen.

CO2-Ausgleich und -Entnahme

Umweltbezogene Angaben, die ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen beruhen, bleiben verboten. Unternehmen können jedoch klimabezogene Ausgleichs- und Emissionsminderungsansprüche auf der Grundlage von CO2-Gutschriften in ihrer Werbung erwähnen, wenn sie ihre Emissionen bereits so weit wie möglich reduziert haben und diese Systeme nur für Restemissionen nutzen. Die CO2-Gutschriften der Systeme müssen zertifiziert und von hoher Integrität sein wie z. B. gemäß dem Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen („Carbon Removals Certification Framework“).

Das EU-Parlament beschloss außerdem, dass Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, vorerst weiterhin möglich sein sollten, die Kommission jedoch in naher Zukunft ein vollständiges Verbot erwägen sollte.

Nächste Schritte

Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung mit 467 Stimmen gegen 65 Stimmen und 74 Enthaltungen angenommen. Das Verfahren muss nun vom neuen Parlament nach der Europawahl am 9. Juni 2024 weiterverfolgt werden.


EU-Parlament vom 12.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Michael Feldner


03.09.2025

Unterliegt die Verwaltung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Umsatzsteuer?

In der vielfältigen deutschen Stiftungslandschaft spielen nichtrechtsfähige Stiftungen, auch unselbständige Stiftungen oder Treuhandstiftungen genannt, eine große Rolle.

weiterlesen
Unterliegt die Verwaltung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Umsatzsteuer?

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


03.09.2025

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3% gestiegen

Im Jahr 2024 erreichte die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland mit 13,3 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert.

weiterlesen
Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3% gestiegen

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank