• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BMWK legt Eckpunkte einer Carbon-Management-Strategie vor

28.02.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

BMWK legt Eckpunkte einer Carbon-Management-Strategie vor

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat die Eckpunkte einer Carbon-Management-Strategie und den Entwurf zur Änderung des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes vorgelegt.

Beitrag mit Bild

©Olivier Le Moal / istockfoto.com

Die Carbon-Management-Strategie und ein darauf basierender Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes sollen die Anwendung von CCS/CCU, den Transport und die Offshore-Speicherung in Deutschland ermöglichen. Meeresschutzgebiete werden ausgeschlossen. Der strategische Fokus für den Einsatz von CCS liegt dabei auf schwer oder nicht vermeidbaren Emissionen. CCS (Carbon Capture and Storage) steht für die Abscheidung und Speicherung von CO₂, CCU (Carbon Capture and Usage) für die Abscheidung und Nutzung von CO₂.

Das Vorhaben

Der Weltklimarat IPCC hatte in seinem jüngsten Bericht klargestellt, dass neben anderen Minderungsmaßnahmen auch CCS/CCU in emissionsintensiven Sektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen eine notwendige Klimaschutztechnologie ist, um 1,5 Grad Temperaturerhöhung nicht zu überschreiten. In Europa betreiben bzw. planen Dänemark, Norwegen, die Niederlande, Island, Italien, Frankreich, Kroatien, Polen, Rumänien und das Vereinigte Königreich daher bereits geologische Speicher. Die USA fördern mit dem Inflation Reduction Act die CCS/CCU-Technologien. Auch die Europäische Kommission treibt die europaweite Anwendung der Technologie u.a. über den Net Zero Industry Act voran. Am 6. Februar 2024 wurde zudem eine Mitteilung der Kommission mit einer Industrial Carbon Management Strategy veröffentlicht.

Kerninhalte

Kerninhalte der Eckpunkte der Carbon-Management-Strategie und des Referentenentwurfs zur Novelle des KSpG:

  • Da Emissionen in bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind, werden die momentan bestehenden Hürden für die Anwendung von CCS/CCU in Deutschland beseitigt. Das betrifft insbesondere Prozesse, die man weder in Gänze vermeiden noch unmittelbar auf Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Wasserstoff umstellen kann.
  • Um klimaschädliche Emissionen in der Stromerzeugung zu vermeiden, setzt die Bundesregierung auf den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien sowie auf den in der Kraftwerksstrategie beschriebenen Kapazitätsmechanismus und im Vorgriff darauf den Neubau von Gaskraftwerken, die auf Wasserstoff umgestellt werden. Für Verstromungsanlagen mit gasförmigen Energieträgern oder Biomasse wird die Anwendung von CCS/CCU im Sinne eines technologieoffenen Übergangs zu einem klimaneutralen Stromsystem ebenfalls ermöglicht, aber jedenfalls bei fossilen Energieträgern nicht gefördert. Es bleibt beim Kohleausstieg; für Emissionen aus der Kohle-Verstromung wird der Zugang zu CO₂-Pipelines ausgeschlossen.
  • Die staatliche Förderung für CCS/CCU wird auf schwer oder nicht vermeidbare Emissionen fokussiert.
  • Der Hochlauf von CCS/CCU muss im Einklang mit den Treibhausgasminderungszielen des deutschen Klimaschutzgesetzes (KSG) und dem Erreichen der Klimaneutralität 2045 stehen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Bundesregierung im Dialog mit den Unternehmen Lösungen suchen, wie Betriebsgenehmigungen für Energieinfrastruktur (Kraftwerke oder Gasleitungen) mit fossilen Brennstoffen rechtssicher so erteilt werden können, dass der Betrieb über das Jahr 2045 hinaus nur mit nicht-fossilen Brennstoffen fortgesetzt werden kann, ohne einen Investitionsstopp, Fehlinvestitionen und Entschädigungsansprüche auszulösen.
  • Um mit dem Bau von CO₂-Pipelines in privater Trägerschaft innerhalb eines staatlichen Regulierungsrahmens beginnen zu können, wird das KSpG entsprechend den Vorschlägen der Bundesregierung im Evaluationsbericht von Ende 2022 aktualisiert. Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes werden behoben. Konkret wird im Referentenentwurf ein einheitliches Zulassungsregime für Kohlendioxidleitungen geschaffen.
  • Die Bundesregierung ratifiziert die Änderung des London-Protokolls zur Ermöglichung des CO₂-Exports zwecks Offshore-Speicherung und nimmt die hierfür notwendigen Änderungen am Hohe-See-Einbringungsgesetz vor.
  • Die Erkundung von Offshore-Speicherstätten in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. dem Festlandsockel wird gesetzlich ermöglicht. Bei nachgewiesener Standorteignung, unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards und ökologischen Kriterien sowie bei Ausschluss einer Übernutzung des Meeres können entsprechende Speicher für die industrielle Nutzung erschlossen werden. Eine Injektion von Kohlendioxid in Meeresschutzgebieten ist ausgeschlossen.
  • Dagegen wird die dauerhafte Speicherung von CO₂ im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands (onshore) weiterhin nicht ermöglicht.

Die Eckpunkte und den Gesetzentwurf hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in die Ressortabstimmung gegeben. Nach Abschluss der Ressortabstimmung folgen die Länder- und Verbändeanhörung und anschließend die Kabinettbefassung.


BMWK vom 26.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

vortosmedia/123rf.com


31.10.2024

BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Der BFH entschied, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für steuerfreie Photovoltaikanlagen wegen nachträglicher Regelungen rechtlich zweifelhaft ist.

weiterlesen
BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Meldung

©Sondem/fotolia.com


31.10.2024

BGH bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Scraping-Komplex

BGH erklärt Datenklau per Scraping zum Präzedenzfall: Können Betroffene Schadensersatz für verlorene Kontrolle über ihre Daten fordern?

weiterlesen
BGH bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Scraping-Komplex

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


30.10.2024

Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Hamburg wertet die Gewinnverschiebung an eine EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung.

weiterlesen
Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank