Ein kurzer Blick zurück
Das Wachstumschancengesetz hat nun schon einen langen Weg hinter sich. Ursprünglich sollte es bereits im Dezember 2023 verabschiedet werden. Nachdem dieses nicht mehr gelingen konnte, wurden einige dringend notwendige Änderungen in das Kreditzweitmarkförderungsgesetz übernommen. Dazu gehörten die Anpassungen in der Abgabenordnung, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie dem Grunderwerbsteuergesetz anlässlich des Inkrafttretens des MoPeG, die Reform und Anpassung der Zinsschranke aufgrund der ATAD-Umsetzung und der Verzicht auf die Besteuerung der sog. „Dezemberhilfe“.
Zahlreiche Maßnahmen sollen gestrichen werden
Die nun vom Vermittlungsausschuss vorgelegte und durch die Ampelkoalition beschlossene Einigung basiert auf dem im Vorfeld erarbeiteten Kompromiss, mit welchem das Volumen der steuerlichen Erleichterungen von ca. 7 Mrd. € auf 3,2 Mrd. € reduziert wurde. Dies wurde erreicht, indem zahlreiche Maßnahmen aus dem Entwurf gestrichen wurden.
Dazu gehört insb. die sog. Investitionsprämie, die ersatzlos entfallen soll. Vorgesehen war, dass eine solche Prämie in Höhe von 15% der begünstigten Aufwendungen zur Förderung von Investitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen eingeführt werden soll. Ebenfalls nicht umgesetzt werden sollen die Verbesserungen bei der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anhebung der Grenze von 800 € auf 1.000 €) und den Sammelposten (Anhebung von 1.000 € auf 5.000 €, Auflösung über drei Jahre). Gestrichen werden sollen zudem die angekündigte Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG i.H.v. 1.000 €, die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (28 € auf 30 € und 14 € auf 15 €), die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen (von 110 € auf 150 €), die Anhebung der Steuerermäßigung bei der energetischen Gebäudesanierung auf 30% der Aufwendungen für Sanierungen in den Jahren 2024 oder 2025 sowie die vorzeitige Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme, die Anpassung des Durchschnittssatzes für 2024 für Land- und Forstwirte sowie die zunächst vorgesehene Erweiterung der Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Erfreulicherweise könnte dadurch ein (weiteres) Bürokratiemonster verhindert werden. Zudem soll die zunächst vorgesehene Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre sowie die Anhebung des Höchstbetrags auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € im Falle der Zusammenveranlagung für 2024 und 2025 sowie die danach folgende dauerhafte Erhöhung des Höchstbetrags auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € im Falle der Zusammenveranlagung nicht umgesetzt werden.
Weitere Änderungen des Gesetzes vorgesehen
Zudem sieht die Einigung des Vermittlungsausschusses zahlreiche Änderungen an dem Beschluss des Bundestages vor. Dazu gehören u.a. die Anpassung der Vorsorgepauschale sowie die erneute Anpassung beim Verlustvortrag. Hier soll bei der Mindestbesteuerung nun die Prozentgrenze von 60% für insgesamt 4 Jahre ab 2024 auf 70% angehoben und die Gewerbesteuer ausgenommen werden. Eingeschränkt werden soll auch die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, indem hier lediglich ein Abschreibungssatz von maximal dem zweifachen Abschreibungssatz von 20% und nicht dem 2,5-Fachen von maximal 25% des linearen Satzes zur Anwendung kommen soll, sofern eine Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 (lediglich 9 Monate) vorliegt. Die degressive Abschreibung für Wohngebäude (Baubeginn ab 01.10.2023) soll befristet auf 6 Jahre auf 5% reduziert werden. Bei der Sonderabschreibung nach § 7g EStG soll der Abschreibungssatz nicht wie vorgesehen auf 50%, sondern nur auf 40% erhöht werden. Bei der Dienst- und Firmenwagenbesteuerung soll die zunächst vorgesehene Abschaffung der Mindestreichweitenregelung doch nicht aufgegeben werden. Dagegen soll an der Anhebung des Listenpreises auf 70.000 € festgehalten werden. Die Aufhebung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren soll nun erst zum 01.01.2025 erfolgen. Zudem soll auch die Forschungszulage nicht so umfangreich erweitert werden wie zunächst vorgesehen. Nun soll die maximale Förderungshöhe auf 10 Mio. € statt auf 12 Mio. € begrenzt werden. Die Erhöhung um 10% für kleine und mittlere Unternehmen soll gleichwohl kommen. Die vorgesehenen Änderungen des Investmentsteuergesetzes sollen nicht mehr rückwirkend, sondern mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Was kommt, bleibt unklar
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form das Gesetz nun tatsächlich beschlossen wird.