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08.02.2024

Meldung, Steuerrecht

Keine Rechtfertigung des Solidaritätszuschlags 1995/2021

Ein aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof kommt zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist.

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Ein Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“

Hintergründe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20 sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Kernaspekte

Prof. Dr. Kirchhof kommt in seinem 41‑seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist und fasst seine Beurteilung in zwölf Thesen zusammen. Darin weist er u. a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf der öffentlichen Hand finanziere, wobei der rechtfertigende Sonderbedarf beim Bund liegen müsse. Dieser Zuschlag, so Kirchhof weiter, „… ist außer Kraft zu setzen, wenn der Sonderbedarf des Bundes ersichtlich nicht mehr besteht oder eindeutig zu einem dauerhaften Finanzanliegen geworden ist.“

Wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf liegt nicht mehr vor

Ein wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf des Bundes liege 30 Jahre nach dem Ereignis ersichtlich nicht mehr vor. Zwar könne keine starre und punktgenaue Zeitgrenze gezogen werden, wann ein längerer Sonderbedarf zu einem dauerhaften Posten im Haushalt wird. Vergleichbar ließe sich auch der Zeitpunkt, wann der Tag zur Nacht wird, nicht minutengenau bestimmen. Doch sei auch diese Unterscheidung außerhalb des Morgengrauens und der Dämmerung offensichtlich. „Eine Abgabe, die über ein Vierteljahrhundert erhoben wird, ist allein durch den Zeitablauf zu einem gängigen Finanzinstrument geworden und daher keine Ergänzungsabgabe […] mehr. Der Solidaritätszuschlag befindet sich nunmehr ersichtlich in der verfassungsrechtlichen Finsternis“, so Kirchhof metaphorisch.

„Gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags“

Der Bundestag könne zwar eine weitere Ergänzungsabgabe oder auch den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich neu begründen. Hierfür bedürfe es aber einer ausdrücklichen Entscheidung des Parlaments.

Allein aufgrund der Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 nur noch rund 10 % der Abgabenpflichtigen belaste, verlasse er den verfassungsrechtlichen Typus der Ergänzungsabgabe und sei nur noch ein „gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags“.


DStV vom 06.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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