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24.01.2024

Meldung, Steuerrecht

Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für die Schlussabrechnung endet am 31.01.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weisen aktuell nochmals darauf hin, dass die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen am 31.01.2024 endet.

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©Sashkin/fotolia.com

Nur noch bis zum 31.01.2024 steht das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte offen. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Dazu muss bis Ende Januar allerdings zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein.

Weitergehende Fristverlängerungen ausgeschlossen

Weitergehende Fristverlängerungen seien laut BMWK ausgeschlossen. Umso dringender sei es, die noch offenen Schlussabrechnungen nunmehr fristgerecht einzureichen. Dies gelte nach Auskunft des BMWK im Übrigen auch in den Fällen, in den gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind auch unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.


DStV vom 19.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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