10.01.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

Unzulässige Berufungseinlegung ohne Signatur

Die Tücken der Digitalisierung: Das OLG Zweibrücken hält eine Berufungseinlegung durch ein elektronisches Dokument ohne Signatur für unzulässig.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 04.12.2023 (9 U 141/23) entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Darum ging es im Streitfall

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten u. a. mit Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile „(Rechtsanwältin)“. Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei z. B. ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe.

Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen.

Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.


OLG Zweibrücken vom 09.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

adiruch/123rf.com


06.05.2025

ESMA-Leitlinien zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen

Mit den Leitlinien „GLESI“ schafft die ESMA einheitliche Standards zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen innerhalb der EU.

weiterlesen
ESMA-Leitlinien zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


06.05.2025

Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Nicht jeder Datenschutzverstoß führt automatisch zu Schmerzensgeld. Entscheidend ist, ob ein konkreter Schaden und eine Persönlichkeitsverletzung nachweisbar sind.

weiterlesen
Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Steuerboard

Hans Weggenmann


05.05.2025

Koalitionsvertrag 2025 – Deep Dive zur Unternehmensbesteuerung

Der Koalitionsvertrag enthält im Bereich der Unternehmensbesteuerung grds. positive Ansätze, doch es fehlt an der nötigen Entschlossenheit für eine umfassende und zügige Unternehmenssteuerreform.

weiterlesen
Koalitionsvertrag 2025 – Deep Dive zur Unternehmensbesteuerung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank