Die im Jahr 2022 neu aufgenommene Empfehlung A.5 DCGK 2022 sieht ergänzend zu den handelsrechtlichen Vorschriften vor, dass im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und Risikomanagements beschrieben werden. Ferner soll, ebenfalls im Lagebericht, zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden. Der Vorstandssprecher des IDW, Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, begrüßt die Erweiterung des DCGK: „Die Empfehlung A.5 hat die Debatte um angemessene Governance-Systeme positiv belebt.“
In einem vom IDW im Oktober 2023 veranstalteten Online-Stakeholdermeeting hatten verschiedene Interessengruppen – insbesondere Vorstände börsennotierter Unternehmen, Aufsichtsräte, Interne Revisoren und Wirtschaftsprüfer – Gelegenheit, ihre Perspektiven zum Umgang mit der Empfehlung A.5 auszutauschen. Diese Erkenntnisse ebenso wie die Diskussionsergebnisse aus Erörterungen mit IDW Fachgremien hat das IDW in die Entwicklung des jetzt veröffentlichten Positionspapiers einfließen lassen.
Unternehmensorgane sind verantwortlich für Compliance-Systeme
Das Positionspapier legt dar, wie nach Auffassung des IDW Vorstand und Aufsichtsrat mit der Empfehlung A.5 umgehen können und wie Wirtschaftsprüfer sie dabei unterstützen können.
Das IDW verdeutlicht, dass Unternehmen und Wirtschaftsprüfer gemeinsam gefragt sind, die Empfehlung A.5 DCGK 2022 zu nutzen, um die Governance in den Unternehmen zu verbessern. Die Unternehmensorgane sind verantwortlich, entsprechende Systeme einzurichten bzw. zu überwachen. Wirtschaftsprüfer können den Aufsichtsrat bei der Ausübung seiner Prüfungs- und Überwachungsaufgaben unterstützen. Hierfür stehen derzeit vor allem die Instrumente der Systemprüfungen nach der sog. IDW PS 980er-Reihe zur Verfügung.
Das Positionspapier des IDW stellt zudem Lösungsansätze vor, wie diese Angaben zukünftig in die Abschlussprüfung einbezogen werden können, geht allerdings gegenwärtig – vorbehaltlich Sonderregelungen für bestimmte Branchen – davon aus, dass die Angaben nach Empfehlung A.5 DCGK 2022 noch nicht inhaltlich im Rahmen der Abschlussprüfung geprüft werden. In diesem Fall sind die Angaben im Lagebericht als ungeprüft zu kennzeichnen bzw. ist im Bestätigungsvermerk darzustellen, dass diese Angaben nicht inhaltlich geprüft wurden und sich daher das Prüfungsurteil zum Lagebericht nicht darauf erstreckt.
Das neue Positionspapier können Sie hier abrufen.