Der Kläger, ein Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb, hatte sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Arbeitgeberin dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.
Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt. In dem von dem Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben die Parteien ihren Streit jedoch durch Vergleich am 19.12.2023 (8 Sa 244/23) beigelegt.
Verfahren endet mit Vergleich
In der mündlichen Verhandlung führten die Richter aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund ist. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220-Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Die Kammer hatte allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Dazu hätte ggf. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Kläger erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.
Kündigung war wohl unverhältnismäßig
Unabhängig davon sprach nach den Ausführungen der Kammer mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang bei lediglich 0,4076 Euro. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte wie z.B. Handys durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.
Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u. a. auf eine ordentliche Kündigung und eine Abfindung von 8.000 Euro brutto geeinigt.