• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH: DSGVO steht Datenverarbeitungspraktiken der Schufa entgegen

07.12.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH: DSGVO steht Datenverarbeitungspraktiken der Schufa entgegen

Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO. Dies hat der EuGH klargestellt.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Mehrere Bürger fochten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten an, mit denen er sich weigerte, gegen bestimmte Tätigkeiten der SCHUFA, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, vorzugehen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Sie wandten sich konkret gegen das „Scoring“ sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern übernommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Definition „Scoring“

Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens wie etwa die Rückzahlung eines Kredits vorauszusagen. Die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung werden im deutschen öffentlichen Insolvenzregister sechs Monate lang gespeichert, während Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien für ihre eigenen Datenbanken eine Speicherdauer von drei Jahren vorsehen. Das Verwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof, den Umfang des Schutzes der personenbezogenen Daten, wie er von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen ist, näher zu erläutern.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom 07.12.2023 (C-634/21|SCHUFA Holding (Scoring) und in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22| SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)) entschieden, dass das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA wie beispielsweise Banken ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist dies der Fall. Es obliegt diesem Gericht zu beurteilen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält. Trifft dies zu, wird das Gericht außerdem zu prüfen haben, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt sind.

Widerspruch zur DSGVO

In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung erklärt der EuGH, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet.

Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.

Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

Schließlich betont der EuGH, dass die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.


EuGH vom 07.12.2023 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


23.04.2025

Gericht verbietet Air Baltic Werbung für „grünes“ Fliegen

Werbung mit Begriffen wie „grün“ oder „nachhaltig“ muss konkret erklärt und mit Fakten belegt sein, stellt das Landgericht Berlin II in einem aktuellen Urteil klar.

weiterlesen
Gericht verbietet Air Baltic Werbung für „grünes“ Fliegen

Meldung

©Bits and Splits/fotolia.com


23.04.2025

IDW ordnet Entwurf des Koalitionsvertrags ein

Der Koalitionsvertrag enthält viele Impulse, die das IDW sachlich einordnet. Besonders die steuerlichen Anreize und der Bürokratieabbau könnten positive Effekte mit sich bringen.

weiterlesen
IDW ordnet Entwurf des Koalitionsvertrags ein

Steuerboard

Sebastian Löcherbach / Jil Marie Hinrichs


22.04.2025

Vergütungen an den Aktionär-Vorstand einer Aktiengesellschaft – Der BFH zieht eine Trennlinie zur GmbH-Rechtsprechung

Vergütungsvereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern zählen zu den klassischen Prüfungsfeldern der Betriebsprüfung.

weiterlesen
Vergütungen an den Aktionär-Vorstand einer Aktiengesellschaft – Der BFH zieht eine Trennlinie zur GmbH-Rechtsprechung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank