• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum geldwerten Vorteil bei der Dienstwagennutzung

15.11.2023

Meldung, Steuerrecht

Zum geldwerten Vorteil bei der Dienstwagennutzung

Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung, entschied das Finanzgericht Köln.

Beitrag mit Bild

©reichdernatur/fotolia.com

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil vom 20.04.2023 entschieden (1 K 1234/22).

Die Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Ärger mit dem Finanzamt

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Richter des FG Köln folgten der Auffassung der Klägerin. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof geführt wird.


FG Köln vom 15.11.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Michaela Massig


12.09.2025

„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

In Erfurt (und Luxemburg) meint man es ernst, wenn es um die Sicherung von Urlaubsansprüchen geht.

weiterlesen
„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


12.09.2025

EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Der EuGH stärkt die Rechte arbeitender Eltern behinderter Kinder erheblich. Arbeitgeber müssen flexible und unterstützende Arbeitsbedingungen schaffen.

weiterlesen
EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Meldung

©jirsak/123rf.com


12.09.2025

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Produkthaftung wird ein wichtiger Schritt in Richtung Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter gegangen.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank