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20.09.2023

Betriebswirtschaft, Meldung

Konsultation zu Schwellenwerten für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften

Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die EU-Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Nun hat sie hierzu eine Konsultation gestartet. Darüber berichtet die WPK.

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Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Delegierten Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 06.10.2023 gebeten.

Rund 1,1 Millionen Unternehmen betroffen

Der Entwurf sieht eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte von 25 % bezogen auf die Umsatzerlöse und Bilanzsumme vor. Damit soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug. Bei Kleinstunternehmen wird eine Erhöhung um 28,6 % vorgeschlagen, um glatte Werte zu erhalten. Die Anzahl der Mitarbeiter bleibt in allen Größenklassen unverändert. Kleinen Unternehmen soll es gestattet werden, höhere Schwellenwerte festzulegen, jedoch darf die Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro und die Umsatzerlöse 15,0 Mio. Euro nicht überschreiten. Die neuen Schwellenwerte sollen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 angewendet werden.

Die EU-Kommission geht davon aus, dass insgesamt rund 1,1 Mio. Unternehmen von den geänderten Schwellenwerten betroffen sein werden. Auch für viele derzeit große nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen kann es mit Blick auf deren künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung damit noch zu Änderungen kommen.


WPK vom 18.09.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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