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17.08.2023

Meldung, Steuerrecht

Globale Mindestbesteuerung von Bundesregierung beschlossen

Weltweit hatten sich mehr als 130 Staaten unter dem Dach von OECD und G20 darauf verständigt, eine globale Mindestbesteuerung einzuführen. In der EU wird die Mindestbesteuerung durch eine EU-Richtlinie sichergestellt. Diese Umsetzung hat das Kabinett jetzt beschlossen.

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Die globale Mindestbesteuerung ist ein steuerpolitischer Meilenstein im Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen. Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer werden dadurch verhindert – ein wichtiger Beitrag zur internationalen Steuerfairness. So sollen zukünftig Nachversteuerungsregelungen eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb entgegenwirken.

Wie soll diese Mindestbesteuerung aussehen?

International tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 750 Millionen Euro sollen mindestens 15 % Steuern zahlen. Künftig werden sämtliche Gewinne, die ein Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 % besteuert – ganz egal, wo sie entstehen. Bislang zahlen diejenigen Tochterunternehmen des Konzerns, die in Steueroasen sitzen, kaum Steuern und der Gesamtkonzern profitiert davon.

Durch die Mindestbesteuerung sinkt das Risiko, dass Gewinne verkürzt oder verringert werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen den vereinbarten globalen Mindeststeuersatz zahlen. Der Wettlauf um die niedrigsten Steuersätze wird damit bald der Vergangenheit angehören.

Wie wird sichergestellt, dass die Mindeststeuer tatsächlich bezahlt wird?

Werden beispielsweise Profite einer Tochtergesellschaft in einer Steueroase effektiv mit nur fünf % versteuert, dann greifen die neuen Regeln. Der Staat, in dem der Mutterkonzern seinen Sitz hat, erhält bei einem Mindeststeuersatz von 15 % das Recht, die Gewinne aus der Steueroase mit 10 % nachzuversteuern. Damit wird sichergestellt, dass auch diese Gewinne im Ergebnis einer effektiven Besteuerung in Höhe von 15 % unterliegen.

Struktur der Unternehmensbesteuerung

Die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung besteht aus zwei Säulen. In der ersten Säule geht es darum, wo die Steuer erhoben wird, in der zweiten Säule wird gefragt, wie hoch die Steuer ausfällt. Die Mindestbesteuerung ist die zweite Säule des Projekts.

Die erste Säule umfasst das neue System der Zuweisung von Besteuerungsrechten für die größten multinationalen Unternehmen an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden. Das Kernstück dieser Säule wird ein multilaterales Übereinkommen sein. Die fachlichen Arbeiten an den Einzelheiten laufen derzeit noch bei der OECD. Hier geht es um die Frage: Wo wird besteuert?

Die zweite Säule umfasst die Vorschriften, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden, um sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen einen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen. Diese Säule betrifft die Frage: Wie hoch wird besteuert? Säule 2 ist durch eine EU-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde, rechtlich verankert und wird nun in nationales Recht umgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Gesetzgebung soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, sodass die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht abgeschlossen werden kann.

 


Bundesregierung vom 16.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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