• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Köln zur Berechnung der Einkommensteuer bei Aktienverlusten

10.08.2023

Meldung, Steuerrecht

FG Köln zur Berechnung der Einkommensteuer bei Aktienverlusten

Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten das jährliche Existenzminimum übersteigt.

Beitrag mit Bild

©8vfanrf /123rf.com

Die Erhebung von Einkommensteuern kann sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt. Dies hat das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil vom 26.04.2023 (5 K 1403/21) entschieden.

Darum ging es im Sachverhalt

Die Klägerin erlitt Verluste aus Stillhaltergeschäften. Wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG in der Fassung des Streitjahrs erfolgte in Höhe von rund 390.000 Euro keine Verrechnung mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Dies führte zu einem entsprechend höheren Gesamtbetrag der Einkünfte. Unter Berücksichtigung des für 2002 geltenden Grundfreibetrags von 7.235 Euro begehrte die Klägerin eine Minderung ihrer Gesamtsteuerbelastung.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Nach dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip müsse der Staat einem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sei (Existenzminimum). Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Hinsichtlich der Freistellung des Existenzminimums sei keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen. Der für den Lebensunterhalt tatsächlich und unabweisbar benötigte Geldbetrag sei vielmehr in jedem Veranlagungsjahr von der Besteuerung auszunehmen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 18/23 beim Bundesfinanzhof geführt wird.


FG Köln vom 10.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Interview

Dr. Ines Marin, Carola Stark


04.07.2025

„Wenn Standardlösungen an Grenzen stoßen: Herausforderungen von Tochtergesellschaften bei der Umsetzung konzernweiter Compliance-Vorgaben“

Im Interview erklären Carola Stark und Dr. Ines Marin, warum zentrale Compliance-Vorgaben oft an lokalen Realitäten scheitern und welche praxisnahen Lösungen sich für Tochtergesellschaften bewährt haben.

weiterlesen
„Wenn Standardlösungen an Grenzen stoßen: Herausforderungen von Tochtergesellschaften bei der Umsetzung konzernweiter Compliance-Vorgaben“

Rechtsboard

Der Betrieb


04.07.2025

Betriebsratsamt schützt nicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Die Wahl in den Betriebsrat schützt befristet Beschäftigte nicht vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Befristung.

weiterlesen
Betriebsratsamt schützt nicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Meldung

©vege/fotolia.com


04.07.2025

Geopolitik und Risiken bilanzieren: IDW-Hinweis für Unternehmen

Der neue IDW-Hinweis bietet praxisnahe Orientierung für eine realitätsnahe, IFRS-konforme Darstellung der Risiken und finanziellen Lage.

weiterlesen
Geopolitik und Risiken bilanzieren: IDW-Hinweis für Unternehmen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank