11.07.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Sammelklage: Bundestag hat nachgebessert

Aus Verbrauchersicht hat der Bundestag das Gesetz auf den letzten Metern insgesamt noch einmal deutlich verbessert.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

In Deutschland gibt es bald ein neues Klageinstrument. Mit der Sammelklage können Verbände Unternehmen bei Massenschäden verklagen – und für Verbraucher*innen direkte Leistungen wie Schadensersatz, Rückzahlung, Kaufpreisminderung oder Umtausch erreichen. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag nun an entscheidenden Punkten verbraucherfreundlich nachgebessert und beschlossen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt als klageberechtigter Verband die Umsetzung.

Bundestag hat wichtige Verbesserungen erreicht

Dem Bundestagsbeschluss war ein langer Prozess vorausgegangen, an dem sich auch der vzbv immer wieder mit Vorschlägen beteiligte. Mit dem nunmehr deutlich späteren Anmeldeschluss drei Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung wird man in den meisten Fällen deutlich mehr Geschädigte erreichen als mit einem Anmeldeschluss nach dem ersten Verhandlungstermin, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen.

Indem der Bundestag die Zulässigkeitshürden auf ein praktikables Maß gesenkt hat, werden Verbraucherverbände von bürokratischem Vorbereitungsaufwand entlastet. So müssen sie etwa in der Klageschrift nur noch darlegen, dass mindestens 50 Verbraucher*innen potentiell betroffen sind, nicht jedoch jeden einzelnen Fall glaubhaft machen.

Auch die Anforderungen an die Gleichartigkeit der einzelnen Verbraucherfälle wurden durch den Bundestag gelockert. Das ist ein wichtiger Punkt in der Praxis, weil Verbraucherfälle nie zu 100 Prozent gleich sind.

Die Streitwertbegrenzung liegt jetzt bei 300.000 Euro. Das ist wichtig für Verbraucherverbände, die meistens über deutlich weniger finanzielle Mittel verfügen als die beklagten Unternehmen. Ohne Streitwertbegrenzung könnte eine verlorene Sammelklage Millionen kosten und wäre nicht ohne Drittmittel finanzierbar. So kommt die gesamte zugesprochene Entschädigung bei den teilnehmenden Verbraucher*innen an.

Keine Änderung bei Verjährung

Darüber hinaus hatte sich der vzbv dafür eingesetzt, dass mit einer Sammelklage automatisch die Verjährung für alle Geschädigten gestoppt wird. Dazu konnte man sich im Bundestag jedoch nicht durchringen.

Das Gesetz wird voraussichtlich im September den Bundesrat passieren und im Oktober in Kraft treten.


vzbv vom 10.07.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank