Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am 28.08.2016 verstorbenen Tante und erbte von dieser ausschließlich Privatvermögen.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte dahingehend geltend, dass es zum Tag des Erwerbes an einer Rechtsgrundlage für eine Erbschaftbesteuerung gefehlt habe. Denn mit Urteil vom 17.12.2014 habe das BVerfG die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG a.F. für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 30.06.2016 zu schaffen. Dieser Pflicht sei der Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb am Tag des Erwerbs (28.08.2016) nicht mehr mit einer Besteuerung zu rechnen gewesen sei. Insofern sei die Rückwirkung zum 01.07.2016 (§ 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016) unzulässig und somit verfassungswidrig. Das beklagte Finanzamt trug hingegen vor, dass die Fortgeltungsanordnung durch das BVerfG ausdrücklich nicht befristet worden sei. Die Rückwirkung sei zulässig, da angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens und des begleitenden Verwaltungshandelns kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe entstehen können, dass es einen erbschaftsteuerfreien Zeitraum nach dem 30.06.2016 geben werde.
Entscheidungsgründe des BFH
1. Keine zwingende Koppelung an die dem Gesetzgeber zur Neuregelung eingeräumte Frist
Nach Auffassung des BFH ist die Fortgeltungsanordnung des BVerfG nicht zwingend an die dem Gesetzgeber zur Neuregelung eingeräumte Frist gekoppelt. Vielmehr könne sie auch – unabhängig von einer Verpflichtung des Gesetzgebers – bis zu einem bestimmten Datum gelten. Das BVerfG vertrat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Auffassung, dass „das bisherige Erbschaftsteuerrecht bis zu seiner Neuregelung weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen“. Nach Auffassung des BFH handele es sich hierbei um eine unbefristete Fortgeltungsanordnung. Dementsprechend beziehe sich die Frist lediglich auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Neuregelung zu schaffen, nicht aber auf die Wirksamkeit der Fortgeltungsdauer im Falle einer verspäteten Neuregelung. Eine explizite Anwendungssperre, die bei Untätigkeit des Gesetzgebers innerhalb der gesetzten Frist eintreten soll, wurde durch das BVerfG nicht angeordnet.
2. Übergehendes Privatvermögen unterlag keiner Neuregelung
Darüber hinaus argumentierte der BFH, dass die Neuregelungen des ErbStG 2016 (§§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a ErbStG 2016) das Betriebsvermögen betrafen. Die im Streitfall angewendeten Rechtsnormen (§§ 1-3, 9 ff., 13, 16 und 19 ErbStG) wurden durch das ErbStAnpG 2016 hingegen inhaltlich nicht geändert, weshalb sie nicht Gegenstand einer rückwirkenden Neuregelung waren. Somit seien die Vorschriften für die Besteuerung des Privatvermögens über den 30.06.2016 hinaus anwendbar gewesen.
Bedeutung für die Praxis
Rund fünf Jahre nach Verabschiedung des ErbStAnpG 2016 äußerte sich der BFH erstmals zu einer vermeintlich bestehenden „Erbschaftsteuerpause“ in dem Zeitraum vom 01.07.2016 bis zur Gesetzesverkündigung am 09.11.2016. Das Urteil wurde von der Praxis mit Spannung erwartet, insbesondere, weil die Auslegung der Fortgeltungsanordnung intensiv in der Literatur diskutiert wurde (vgl. Wachter, DB 2019 S. 688). Zudem hatte man sich in dem Urteil auch eine Stellungnahme zur vermeintlichen „Erbschaftsteuerpause“ für den Erwerb von Betriebsvermögen erhofft.
Für den Erwerb von Privatvermögen stellte der BFH nun klar, dass das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz über die Frist des 30.06.2016 hinaus anzuwenden ist. Für den Erwerb von Betriebsvermögen blieb ein obiter dictum hingegen leider aus, da diese Frage nach Auffassung des BFH für die Urteilsfindung nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Insofern besteht diesbezüglich weiterhin Rechtsunsicherheit. Es bleibt abzuwarten, ob und wann der BFH eine mögliche Erbschaftsteuerpause für den Erwerb von Betriebsvermögen beurteilen wird. Zwar sind aktuell weitere Fälle zur Erbschaftsteuerpause beim BFH anhängig (II R 17/21, II 18/21), allerdings geht es auch in diesen Fällen um den Erwerb von Privatvermögen. Verfahren zum Erwerb von Betriebsvermögen sind derzeit, soweit ersichtlich, nicht anhängig.