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01.04.2022

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Weiter Home oder mehr Office? Neue Corona-Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz

3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind am 19. März 2022 ausgelaufen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Corona-Arbeitsschutzregel) sind weiterhin in Kraft. Für die Arbeit im Betrieb/Büro sind die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz daher nur wenig gelockert worden. Ein Überblick:

Weiter Home oder mehr Office? Neue Corona-Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz

Dr. Lars Mohnke
Partner, Hogan Lovells, München

Paul Single
Associate, Hogan Lovells, Frankfurt/M

Ende der 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz wurde aufgehoben. Mitarbeitende sind folglich nicht mehr dazu verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, um Zutritt zur Betriebsstätte gewährt zu bekommen. Arbeitgeber sind ihrerseits nicht mehr dazu verpflichtet, die 3G-Nachweise der Mitarbeitenden zu kontrollieren. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen) entfällt damit auch die Rechtsgrundlage für eine allgemeine Kontrolle. Mit dem Ende der 3G-Regelung gibt es auch keine Rechtsgrundlage mehr für die zwischenzeitliche Speicherung der „G“-Informationen. Diese sind folglich umgehend zu löschen.

Ende der Homeoffice-Pflicht

Ebenfalls geendet hat die Homeoffice-Pflicht. Das weitere Angebot von Homeoffice muss aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Maßnahme zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb geprüft werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Corona-Arbeitsschutzverordnung).

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist erneut geändert und angepasst worden. Es definiert nun den Impf-, Genesenen- bzw. Teststatus (§ 22a IfSG). Dies korrigiert die zwischenzeitliche Praxis, für den Impf- und Genesenenstatus auf Veröffentlichungen der Internetseiten des Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Instituts zu verweisen. Dies haben verschiedene Verwaltungsgerichten als nicht verfassungsgemäß beurteilt und auch das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erhebliche Bedenken geäußert. Der Genesenennachweis ist nun maximal 90 Tage gültig. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Bundesländer, Schutzmaßnahmen zu erlassen, erheblich eingeschränkt. Als grundlegende Maßnahmen sind nur noch eine Masken- und Testpflicht in ausgewählten Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere des Gesundheitssektors, vorgesehen. Lediglich in sog. Hotspot-Gebieten können die Länder auch zukünftig zu einer 3G-Regelung u.a. in Betrieben mit Publikumsverkehr verpflichten. Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht ist nicht vorgesehen. An der zum 16. März 2022 in Kraft getretenen sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die insbesondere für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen gilt, wird festgehalten (§ 20a IfSG). Über eine allgemeine Impfplicht in Deutschland wird auf politischer Ebene weiterhin heiß diskutiert. Eine Entscheidung steht aber noch aus.

Aktualisierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der Corona-Arbeitsschutzregel

Die aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht für die Arbeit im Betrieb/Büro nur wenige Lockerungen vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu FAQ veröffentlicht. Es bleibt dabei, dass die Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und auf dieser Basis für ihre Betriebe passende Hygienekonzepte aufstellen müssen (§ 2 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung). Es besteht keine Pflicht mehr, Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zwei Tests pro Woche anzubieten. Allerdings muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob weiterhin wöchentlich ein Test zur Verfügung gestellt wird (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung). Das BMAS empfiehlt sogar, an zwei Tests pro Woche festzuhalten. Angesichts der aktuellen Infektionslage gilt auch im Übrigen, dass die Schutzmaßnahmen im Betrieb/Büro derzeit kaum erleichtert oder reduziert werden können. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung eines Mindestabstands, die Gestaltung der Arbeitsplätze und das Tragen von Masken in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten und Bereichen. Einzelheiten regelt die Corona-Arbeitsschutzregel. Auch diese soll aktualisiert werden. Bis dahin gilt sie in ihrer aktuellen Fassung weiter (Stand: 24. November 2021). Da die Infektionszahlen weiterhin sehr hoch sind, sind umfangreiche Lockerungen auch insoweit nicht zu erwarten.

Fazit

3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind Geschichte. Das geänderte Infektionsschutzgesetz und die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung stellen die Eigenverantwortung wieder stärker in den Fokus. Für die Arbeit im Betrieb/Büro müssen die Gefährdungsbeurteilung und das Hygienekonzept an die weitere Entwicklung des Infektionsschutzgeschehens angepasst werden. Aufgrund der momentane Lage ist Vorsicht geboten und weitere Lockerungen werden derzeit kaum möglich sein. Es ist zu hoffen, dass die Infektionszahlen im Frühjahr schnell sinken und dann die Schutzmaßnahmen gelockert werden können.  


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