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04.02.2022

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Die Orientierungshilfe Telemedien 2021 – Standpunkte der DSK zum TTDSG

Zum 1.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Regelungen ist § 25 TTDSG, der die Einwilligung in den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien betrifft. Zur Einholung der Einwilligung nutzen Unternehmen i.d.R. ein entsprechendes Banner, das z.B. auf der Webseite oder der App, platziert wird. In einer Orientierungshilfe vom 20.12.2021 gibt die Datenschutzkonferenz (DSK) u.a. Hinweise zur Ausgestaltung eines solchen Einwilligungsbanners (vgl. dazu auch Schürmann/Mehl in DB 2022 Heft 5, M18). Die wesentlichen Ansichten werden im Folgenden besprochen.

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RA Kathrin Schürmann
SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte

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SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte

Beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien müssen Unternehmen die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG beachten, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 25 Abs. 2 TTDSG. Die Einwilligung nach § 25 TTDSG betrifft den Zugriff auf und die Speicherung von Informationen auf einem Endgerät, wobei sie den Anforderungen aus Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO genügen muss.

Zum Bannerinhalt

Zum Inhalt des Banners führt die DSK aus, dass zumindest jegliche Speicher- und Ausleseaktivität transparent und nachvollziehbar dargelegt werden müsse. Sie nennt einige Beispiele zum Inhalt, trifft jedoch keine Aussagen zum genauen Umfang der zu vermittelnden Informationen oder zur Ebene im Banner auf der die Informationen mitgeteilt werden sollten. Wird mit dem Banner neben der Einwilligung nach dem TTDSG ebenfalls eine nachgelagerte Datenverarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO abgefragt, müssen die maßgeblichen Regelungen der beiden Gesetze, so die DSK, separat genannt werden. Banner, die mehr als eine Ebene enthalten, seien grundsätzlich zulässig. Bei einer Zustimmen-Möglichkeit auf erster Ebene, müssten dann aber auch dort bereits so umfassende Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass der Umfang der Einwilligung erkennbar ist. Die leicht verständliche und präzise Darstellung dieser Informationen wird wohl in der Praxis eine große Herausforderung. Für die Ausübung des Widerrufs der Einwilligung müsse, nach Auffassung der DSK, ein Direktlink oder Icon auf der Webseite implementiert werden.

Das Banner-Layout

Die DSK nimmt ebenfalls Stellung zu den konkreten Buttonbezeichnungen. Sie ist der Ansicht, dass Schriftzüge wie z.B. „Zustimmen“ häufig nicht ausreichen würden, wenn aus dem begleitenden Informationstext nicht eindeutig hervorgeht, wozu konkret eingewilligt wird. „Alles akzeptieren“ sollte den Anforderungen der DSK hingegen genügen. Die konkrete Platzierung und Gestaltung der Ablehnen-Möglichkeit ist für viele Unternehmen von großem Interesse. Diese dürfe nach DSK-Ansicht keinen messbaren Mehraufwand an Klicks gegenüber der Einwilligung haben. Es komme auf einen gleichwertigen Kommunikationseffekt an, der nicht erreicht würde, wenn die Handlungsoptionen zwischen Ablehnen und Zustimmen nicht gleichwertig wären.

Fazit

Die Orientierungshilfe formuliert an einigen Stellen klare Vorgaben. An anderen wiederum scheint weiterhin viel Raum für die Gestaltung eines Banners zu sein. Die Ansichten der DSK sind nicht rechtsverbindlich, können aber von Gerichten als Orientierungspunkt herangezogen werden. Um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen, sollten sich Unternehmen vertieft mit den Ausführungen der DSK befassen. 


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