27.03.2023

Meldung, Steuerrecht

Zur Nutzungspflicht des beSt

Ein durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 lediglich per Fax eingereichter bestimmender Schriftsatz ist nicht rechtswirksam.

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Im Streitfall hatte ein Steuerberater nach dem 01.01.2023 einen bestimmenden Schriftsatz per Fax mit der Bezeichnung des Klagebegehrens eingereicht. Der Steuerberater war nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 01. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO „zur Verfügung steht“. Die Verpflichtung betrifft sämtliche bestimmende Schriftsätze. Hierzu gehören insbesondere die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird.

Verpflichtung zur Nutzung des beSt

Der Senat stützt dieses Ergebnis (Gerichtsbescheid vom 10.02.2023 – 7 K 183/22) darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer durch § 86d Abs. 1 StBerG verpflichtet gewesen sei, über die Steuerberaterplattform für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Inhaberinnen und Inhaber des beSt seien wiederum nach § 86d Abs. 6 StBerG verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach § 157e StBerG sei diese Regelung am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

Zeitpunkt der Nutzungspflicht

Die Verpflichtung zur Nutzung des beSt knüpfe an diesen Einrichtungszeitpunkt an. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser „auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung“ auf den 01.01.2023 bestimmt worden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit diesem Zeitpunkt die passive und gleichzeitig die aktive Nutzungspflicht beginnen.

Der Gesetzgeber habe sich mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis wie z. B. die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen. Eine Nutzungspflicht für jede Steuerberaterin und jeden Steuerberater zum 01.01.2023 sei zwingend erforderlich gewesen, um deren elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Anderenfalls müssten die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen und u.U. in jedem Einzelfall den Erhalt des Registrierungsbriefs oder den Zeitpunkt der Erstregistrierung ermitteln. Dadurch würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährdet.

Der Gesetzgeber habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Einrichtung des beSt eingeräumt. Etwaige Organisationsmängel der Bundessteuerberaterkammer rechtfertigten keine Suspendierung des gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkts.

Ersatzeinrichtung nur bei technischer Störung

Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung i. S. des § 52d Sätze 3 und 4 FGO liege nicht vor, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden sei. Es handele sich also nicht um ein technisches Problem bei der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, sondern um einen strukturellen Mangel.

Schließlich liege auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, das beSt zu nutzen, weil für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizierten, bereits vor dem 01.01.2023 die Möglichkeit bestanden habe, über die sog. Fast Lane eine schnellere Einrichtung des beSt zu erreichen.


FG Niedersachsen vom 22.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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