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20.03.2023

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH zur Gewährleistung wöchentlicher und täglicher Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern kommt zu dieser hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.

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Mit Urteil vom 02.03.2023 in der Rechtssache IH gegen MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt. (C-477/21) entschied der EuGH, dass ein Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren hat.

Mindestruhezeiten müssen gewährleistet sein

Angesichts des mit der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen.

Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU und den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen.

Verhältnis der Regelungen zur wöchentlichen zur täglichen Ruhezeit

Es muss verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann, weil der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist. Da die Richtlinie das Recht auf tägliche Ruhezeit in Art. 3 und das Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Art. 5 in zwei gesonderten Bestimmungen vorsieht, handelt es sich um zwei autonome Rechte, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen.


BRAK vom 17.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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