Die Kläger waren Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Kurz nach ihrer Gründung kaufte die GP im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder. Für das Jahr 2007 ermittelte die GP im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgrund des Warenankaufs einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell).
Das Finanzamt lässt nicht locker
Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, dass der Goldhandel nicht zu gewerblichen Einkünften führe, und lehnte daher eine Verlustberücksichtigung ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 11.12.2013 (6 K 3045/11 F) statt, das der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.01.2017 (IV R 50/14) bestätigte.
Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG).
Gesetzliche Regelungen zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen
Das Finanzgericht Münster hat den Feststellungsbescheid mit Urteil vom 24.02.2023 (4 K 1274/19 F) aufgehoben und damit der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zunächst seien die Kläger als Gesellschafter der GP nicht mit Kommanditisten, die im Außenverhältnis lediglich beschränkt haften, vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG von vornherein ausscheide. Vielmehr weise die GP wegen ihrer gewerblichen Einkünfte Parallelen zu einer OHG auf. Im Übrigen habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich Regelungen zur Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts insbesondere zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen geschaffen, die lediglich im Streitjahr noch nicht anwendbar gewesen seien. Würden die Verluste unter § 15a EStG fallen, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.
Unabhängig davon konnte das Finanzgericht Münster nicht feststellen, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP im Sinne von § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich gewesen sei. Das Finanzamt, das diese steuererhöhenden Umstände hätte nachweisen müssen, habe hierzu nichts festgestellt. Die Kläger seien zur Aufbewahrung von Unterlagen angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr verpflichtet gewesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.