Das 8. Sanktionspaket war am 06.10.2022 erlassen worden. Die Sanktionen gegen Russland sehen damit u.a. vor, dass die rechtliche Beratung der russischen Regierung sowie in Russland niedergelassener juristischer Personen verboten ist.
Mit den Klagen (2023/C 63/79, 2023/C 63/80) verfolgen die Anwaltskammern u.a. das Ziel, das in den Verordnungen (EU) 2022/1904 und (EU) 2022/2472 geregelte Verbot zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für nichtig erklären zu lassen. Die Klagen gründen einerseits darauf, dass die getroffenen Regelungen gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstießen.
Weitere Kritik an der Ausgestaltung des 8. Sanktionspakets
Zum anderen werden Verstöße sowohl gegen das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts aus Art. 7 GRCh als auch gegen das Recht, sich von einem Anwalt „beraten“ zu lassen, aus Art. 47 Abs. 2 GRCh gerügt. Es werde weder der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten geachtet noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Zudem wird gerügt, dass die Regelung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstieße, da weder das Rechtsberatungsverbot noch die Ausnahmetatbestände hinreichend klar gefasst seien. Auf bestehende Unklarheiten hatte auch der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 3/23 hingewiesen.