• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte

08.02.2023

Meldung, Steuerrecht

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin Brandenburg hatte sich ein im Land Brandenburg ansässiges Wasserversorgungsunternehmen u.a. gegen die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung gewandt. Dafür verwies es auf eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2017, der zufolge das Wassernutzungsentgelt nicht für die rechtliche Gestattung der Entnahme, sondern für die tatsächliche Entnahme von Wasser entrichtet werde (Az. 6 K 6104/15, EFG 2017 S. 741).

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg ist dieser Auffassung  in seinem aktuellen Urteil vom 14.12.2022 (11 K 11252/17) nicht gefolgt, weil nach seiner Überzeugung die der Klägerin noch vor der Wiedervereinigung im Jahr 1990 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Für die zeitlich befristete Überlassung dieser Erlaubnis seien der Klägerin die streitigen Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts nach § 40 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) entstanden. Damit werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des OVG Berlin-Brandenburg der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit liegende Vorteil abgeschöpft.

Wassernutzungsentgelt abhängig von der Menge des entnommenen Wassers

Insoweit sei es unschädlich, dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpfe. Denn um die Abgrenzung zu einer Steuer zu ermöglichen, müsse das Wassernutzungsentgelt nach der Rechtsprechung des BVerfG gegenleistungsabhängig sein und dürfe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen. Dieser Anforderung werde insbesondere dann entsprochen, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechne.

Urteil hat erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung der Wasserversorger

Schließlich sei die Wassernutzungserlaubnis der Klägerin auch im gewerbesteuerrechtlichen Sinne überlassen worden, weil im Land Brandenburg die öffentliche Wasserversorgung in der Verantwortung der Kommunen und kreisfreien Städte liege, die entweder entsprechende Zweckverbände bilden oder Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform mit der Durchführung der Wasserversorgung beauftragen könnten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die frühere Rechtsprechung berufen. Denn in dem von diesem entschiedenen Fall sei die öffentliche Wasserversorgung eine gesetzlich bestimmte Pflichtaufgabe des betreffenden Unternehmens gewesen.

Die Entscheidung des FG könnte erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung der Wasserversorger in Brandenburg haben.

Das beim Bundesfinanzhof anhängige Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision wird dort unter dem Aktenzeichen IV B 7/23 geführt.


FG Berlin-Brandenburg vom 07.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


03.05.2024

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


02.05.2024

Interoperabilitätsleitfaden von ISSB und EFRAG

Der Interoperabilitätsleitfaden „ESRS-ISSB Standards Interoperability Guidance“ legt die Kompatibilität und Anwendung der IFRS ESRS detailliert dar.

weiterlesen
Interoperabilitätsleitfaden von ISSB und EFRAG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank