Damit ein Krisenunternehmen das insolvenzrechtliche Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) nutzen kann, war es schon bisher erforderlich, dass ein WP, RA, StB oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
IDW S 9: Anforderungen der regulären Eigenverwaltung
Zudem musste bestätigt werden, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Seit dem 01.01.2021 gelten nun auch zusätzliche Anforderungen für die Anordnung der regulären Eigenverwaltung (§ 270a InsO): Insbesondere muss der Schuldner neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch weitere Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) vorlegen. Diese zusätzlichen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung müssen beim Schutzschirmverfahren ebenfalls erfüllt sein.
Vor diesem Hintergrund hat das IDW den entsprechenden Standard IDW S 9 ergänzt und nun veröffentlicht. Der IDW Standard: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (IDW S 9) geht auf die besonderen Anforderungen des Schutzschirmverfahrens und auf die neuen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung ein.
IDW S 15: StaRUG-Verfahren und Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen hat der Gesetzgeber seit 2021 gesetzliche Verfahrenshilfen geschaffen, um vorinsolvenzliche Sanierungen unter bestimmten Bedingungen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger zu ermöglichen. In bestimmten Fällen bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG). Dies ist z.B. der Fall, wenn in die Rechte von Verbrauchern oder Kleinstunternehmen eingegriffen wird.
Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen WP, RA, StB oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 Abs. 1 und 2 StaRUG) erfüllt, kann das Gericht vom Vorschlag des Schuldners zur Person des Restrukturierungsbeauftragten nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).
Mit dem nun verabschiedeten IDW S 15 konkretisiert das IDW die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG).