Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen. Die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 07.10.2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 01.10.–31.12.2022. Die Regelung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für sie war zum 30.06.2022 außer Kraft getreten.
Das gilt jetzt beim Kurzarbeitergeld
Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass
- Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10% statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
- Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.
- Bis zum 30.06.2023 ist zudem der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Störungen in den Lieferketten
Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld sollten zum 30.09.2022 auslaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.
Mit den Verordnungen soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Auch Verleiher sollen in der Lage sein, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.
Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30.06.2023 eine Verordnungsermächtigung.
Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.07.2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.
Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31.07.2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 und 100% erstattet. Dies sind starke Anreize, die Kurzarbeit für die Weiterbildung der kurzarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen.