Dies sieht ein neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3449) zur Rechtsdienstleistungsaufsicht vor, der am 29.09.2022 im Bundestag in erster Lesung beraten wird. Die Zuständigkeitsübertragung soll demnach zum 01.01.2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden.
Rechtsdienstleistungsaufsicht bislang zersplittert
Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Aufsicht, die bisher den Landjustizverwaltungen obliegt, zersplittert sei. Das führe unter anderem „zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis“, heißt es in dem Entwurf. Diesen Umstand haben seit langer Zeit vor allem verschiedene Fachverbände kritisiert.
Bußgelder für unbefugte Rechtsdienstleistungen
Ferner sollen mit Gesetzentwurf „alle Formen unbefugter Rechtsdienstleistungen, sofern sie selbständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden“. Auf diese Weise werde eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionensystems gewährleistet, führt die Bundesregierung zur Begründung an. Weitere in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen im Berufsrecht rechtsberatender Berufe bestehen laut Entwurf aus verschiedenen Verbesserungen sowie gesetzlichen Klarstellungen und Anpassungen „mit lediglich geringfügigen Auswirkungen“.
Wer soll zuständig sein?
In seiner Stellungnahme zur Zentralisierung der Rechtsdienstleistungsaufsicht plädiert der Bundesrat dafür, die „Verfolgungszuständigkeit im Bereich der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt bei den Finanzbehörden zu belassen und nicht auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen“. Zur Begründung führt die Länderkammer die „große Sachnähe“ der Finanzämter an. Ein weiterer Grund sei das nicht vorhandene Spezialwissen beim Bundesamt für Justiz, das erst aufgebaut werden müsste.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung soll laut Entwurf nachgereicht werden.