Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden bis zum 31.12.2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert, um den Betrieben in dieser schwierigen und von Unsicherheiten geprägten Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können.
Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
„Dank der Kurzarbeit haben wir in den vergangenen, von der COVID-19-Pandemie geprägten Jahren viele Arbeitsplätze sichern können“, erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter ist jedoch ebenso unsicher wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Daher sorgen wir mit der vorliegenden Verordnung dafür, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter trägt und Arbeitsplätze sichert.“ Den Betrieben könne man so über den 30.09.2022 hinaus Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld geben.
Einzelheiten zur Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft. Nähere Informationen zur Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) finden Sie hier.