Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 23.08.2022 (VIII S 3/22) entschieden hat.
Der Streitfall: Anhörungsrüge per Fax
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache als Rügeführer vertrat, am 21.02.2022 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO). Ein Telefax ist aber kein elektronisches Dokument i.S. der §§ 52a, 52d FGO. Unter diesen Begriff fällt eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax fällt nicht hierunter. Der Papierausdruck gibt beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wieder, erzeugt aber selbst keine Rechtswirksamkeit.
Telefax erfüllt die formalen Anforderungen nicht
Auch die weiteren formalen Anforderungen, dass das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Abs. 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, wurden durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt. Die Rügeerhebung per Telefax war im entschiedenen Streitfall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als sog. Ersatzeinreichung zulässig. Hierfür hätte der Rügeführer nach Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er machte nach Hinweis der Geschäftsstelle des VIII. Senats aber nicht geltend, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.