Die hohe Ansteckungsfähigkeit der Omikron-Variante des Coronavirus hat zu einem hohen Infektionsgeschehen selbst in den zurückliegenden Sommermonaten geführt. Wenn es wieder kühler wird und sich Menschen vermehrt in Innenräumen aufhalten, ist ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zu erwarten – auch in den Unternehmen und Verwaltungen. Damit besteht ein hohes Risiko, sich und andere am Arbeitsplatz anzustecken und im schlimmsten Fall von Langzeitfolgen betroffen zu sein. Es gilt aber auch, Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu vermeiden. Daher hat das BMAS die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt.
Bewährte Maßnahmen kommen wieder
In allen Lebensbereichen werden daher wieder umsichtiges Verhalten und Schutzmaßnahmen notwendig sein – gerade auch am Arbeitsplatz. Dabei setzt das BMAS auf die bekannten und bewährten Maßnahmen:
- Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Arbeitsschutzverordnung gilt ab 01.10.2022
Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird erlassen, wenn die dazu erforderliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung, die Gegenstand eines Gesetzespaketes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze und Verordnungen ist, wie geplant am 09.09.2022 vom Bundestag beschlossen wird und am 22.09.2022 in Kraft tritt. Die Arbeitsschutzverordnung tritt dann nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 01.10.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 07.04.2023. Sie ist hier abrufbar.