Im Streitfall wehrte sich eine GmbH gegen die Umsatzsteuerfestsetzung. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist Herr C, dessen Ehefrau B bei der GmbH geringfügig beschäftigt ist. Frau B ist Eigentümerin eines Hauses, das sie teilweise an die GmbH vermietet hatte. Sodann wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. Man stattete das Gebäude zudem mit umfangreicher Haustechnik aus, sodass es zum Smart Home wurde. Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Das Gebäude wird von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt.
Finanzamt versagte Vorsteuerabzug
Gegenüber dem Finanzamt trug die GmbH vor, es handele sich bei dem Smart Home um ein Prototypenhaus. Es werde zwar privat genutzt, diene aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kunden. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Einbauten (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbeträge (z. B. für Stützstrümpfe, Massagen, Getränke, Lebensmittel, Operettenkarten).
Smart Home diente überwiegend privaten Interessen
Das FG Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom 08.02.2022 (12 V 2329/20) die Entscheidung des Finanzamts. Nach summarischer Prüfung dienten alle Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.). Es sei unerheblich, dass die GmbH gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens durch Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt bzw. durch gesundheitsbezogene Leistungen (Massagen, Stützstrümpfe, Getränke, Lebensmittel usw.) zur Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation des Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.
„Mittelbare“ Veranlassung kann nur bei nebensächlichen Privatvorteilen zum Vorsteuerabzug führen
Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2020 – XI R 26/20 (BFHE 272 S. 240) entgegen. Im Streitfall fehle es bereits daran, dass der Vorteil der Eheleute lediglich als nebensächlich zu werten sei, da diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden seien. Auch habe die GmbH nicht dargetan, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausgingen, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehle jedweder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien.