Der Kläger hat eine E-Mail-Adresse, die er für berufliche Zwecke nutzt. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut Werbe-E-Mails. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, erhob er Klage. Die Beklagte meinte, sie habe dem Kläger auf seine Nachricht mitgeteilt, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da er dies nicht tat, ging sie davon aus, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe.
Eindeutiger Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 05.08.2022 (142 C 1633/22) vollumfänglich statt. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Widerspruch gegen Werbe-E-Mails ist nicht formbedürftig
Die Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers erhalten. Nach dem Widerspruch war das Übersenden von Werbe-E-Mails gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro möglich
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).