In einem Streitfall vor dem BAG war der Kläger als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV). Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der beklagten Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV i. H. v. 10 % seines Stundenlohns.
Kein Erfolg vor Gericht
Der Kläger war der Ansicht, dass auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit eine Erschwernis darstelle, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Kein Erschwerniszuschlag wegen Masketragens
Auch die Revision des Klägers vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg (BAG Urteil vom 20.07.2022 – 10 AZR 41/22). Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i. S. v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.