Künftig sind die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften dauerhaft möglich. Das Gesetz (20/1738) sieht vor, dass die im Zuge der Pandemie eingeführte virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etabliert werden kann.
Virtuelle Hauptversammlungen haben sich „im Großen und Ganzen“ bewährt
Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Sie endet zum 31.08.2022. Zur Begründung führt das Gesetz an, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber „aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Änderungen im Aktiengesetz
Das Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort werden unter anderem die neuen §§ 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt. Mit dem § 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So sollen Aktionärinnen und Aktionäre bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem Stellungnahmen im Vorfeld einreichen können. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten hat man durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter.
Änderungen im Rechtsausschuss
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Künftig sollen auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Außer der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften hat man u.a. die bisher vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit hat man „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben.“
Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.