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24.06.2022

Meldung, Steuerrecht

Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt.

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Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für ihre Kleidung, schwarze Anzüge, Blusen und Pullover, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Aufwendungen für Kleidung grundsätzlich nicht abziehbar

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 33/18), dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt.

Betriebsausgabenabzug versagt

Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die man freilich auch privat tragen kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Bekleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück.


BFH vom 23.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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