• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Margining für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen

21.06.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Margining für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen

Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt. In diesem Rahmen startet nun ein weiteres Absicherungsinstrument (Margining).

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Das Maßnahmenpaket wird Schritt für Schritt umgesetzt. Nachdem Ende April bzw. Anfang Mai bereits das KfW-Kreditprogramm und das Bürgschaftsprogramm gestartet sind, kann nun das dritte Instrument an den Start gehen. Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität.

Diese Maßnahme ist notwendig, um Sicherheitsleistungen (sog. Margins) zu finanzieren, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel erfolgen in Form von Kreditlinien der KfW. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert. Erste Beratungsgespräche für Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland sind ab sofort möglich.

Margining: Wer ist antragsberechtigt?

Es werden Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate aus Terminkontrakten an den Börsen EEX und ICE Endex sowie außerbörsliche Termingeschäfte mit diesen Produkten finanziert, die von den Clearinghäusern ECC und ICE Clear Europe abgewickelt werden. Finanziert werden zudem nur Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften aus Kontrakten für Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferungen von Strom und Gas weitgehend in oder nach Deutschland sowie für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate: zur Risikoabsicherung von Beschaffung, Lieferungen, Produktion weitgehend in oder nach Deutschland oder für die Compliance mit dem EU ETS für Stromproduktion weitgehend in Deutschland. Spekulative Positionen werden nicht finanziert.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?

Die Margining-Forderungen müssen aufgrund außerordentlich hoher Preisniveau- und Preisvolatilitätssteigerungen auf den Energiemärkten entstanden sein. Außerdem muss die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland ohne Kreditgewährung gefährdet sein. Weitere Voraussetzung: Dem Unternehmen ist eine anderweitige Finanzierung nicht möglich und es gab ein positives Ergebnis der Bonitätsprüfung und eine Fortführungsprognose; es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne handeln.

Welche Konditionen gelten?

Der Zinssatz orientiert sich an dem EU-Referenzzinsschema, ergänzt um eine variable Zins-Komponente. Der Zinssatz wird entsprechend der Bonität festgelegt, jedenfalls wird aber ein Aufschlag auf den Marktzins vereinbart. Für nicht in Anspruch genommene Teile der Kreditlinie ist eine Bereitstellungsprovision vorgesehen. Im Rahmen der Kreditprüfung wird eine Eigenbeteiligung der Konzernmuttergesellschaft bzw. der öffentlichen Eigentümer des Unternehmens eingefordert. Voraussetzung für die Nutzung der Kreditlinie ist ein Bonusverzicht der Organmitglieder sowie – soweit rechtlich möglich – Verzicht auf Gewinnausschüttungen für jeweils das gesamte Kalenderjahr einer Nutzung der Kreditlinie.

Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen. Die Antragstellung ist voraussichtlich bis Ende Juni 2022 möglich. Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.


BMWK vom 16.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.05.2025

BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Der BFH klärt die Rolle des § 1 Abs. 5 AStG: Die Vorschrift ist keine eigenständige Gewinnermittlungsmethode, sondern eine reine Einkünftekorrekturvorschrift.

weiterlesen
BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


07.05.2025

Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Rechte geschädigter Unternehmen auf Informationszugang im Kartellrecht gestärkt.

weiterlesen
Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank