Angesichts der aktuellen Diskussion um Tankstellenpreise plant Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck eine Verschärfung des Wettbewerbsrechts. Eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll noch auf dieses Jahr vorgezogen werden. Ziel ist es, die Befugnisse des Kartellamts zu erweitern. Unter anderem sollen die Hürden für eine kartellrechtliche Gewinnabschöpfung gesenkt werden. Das Kartellamt soll zudem missbrauchsunabhängige Eingriffsbefugnisse erhalten. Eine solche Verschärfung des Wettbewerbsrechts kann zwar nicht kurzfristig in der aktuellen Situation wirken, aber dem Staat die nötige Stärke geben, zukünftig besser einzugreifen. Konkret soll die Novelle vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgezogen werden, unter anderem mit folgenden Maßnahmen:
1. Missbrauchsunabhängige Entflechtung
Nach jetziger Rechtslage sind strukturelle Eingriffe in Märkte nur bei einem Kartellrechtsverstoß oder im Rahmen von Fusionskontrollentscheidungen möglich. Es existieren jedoch stark verfestigte Märkte mit wenigen Anbietern im Markt, denen aber weder Kartellrechtsverstöße noch wettbewerbsrechtswidrige Zusammenschlüsse nachweisbar sind.
So ist es derzeit im Kraftstoffmarkt kaum möglich, einen Kartellrechtsverstoß nachzuweisen. Es gibt ein Parallelverhalten. Das bedeutet, die Unternehmen kennen die Preise ihrer Wettbewerber, weil der Markt sehr transparent ist. Das heißt, auch ohne eine kartellrechtswidrige Absprache werden die Preise sehr schnell einander angeglichen. Deshalb soll die GWB-Novelle im Kartellrecht eine Entflechtungsmöglichkeit schaffen, die unabhängig von einem nachgewiesenen Verstoß gegen das Kartellrecht anwendbar ist.
2. Hürden für kartellrechtliche Gewinnabschöpfung senken
Neben der Verankerung von missbrauchsunabhängigen Eingriffsbefugnissen soll die Novelle auch die Voraussetzungen der sogenannten kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) modernisieren. Bereits nach aktueller Rechtslage gibt es das Instrument der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung. Es handelt sich hierbei nicht um ein steuerrechtliches Instrument, sondern um ein Instrument des Kartellrechts. Es ermöglicht den Kartellbehörden, Unternehmen Vorteile zu entziehen, die sie aus wettbewerbswidrigem Verhalten erlangt haben. Zweck der Vorteilsabschöpfung ist vor allem die Verhütung von Kartellrechtsverstößen.
3. Sektoruntersuchungen schlagkräftiger ausgestalten
Bereits heute kann das Bundeskartellamt einzelne Wirtschaftszweige mit einer Sektoruntersuchung (§ 32e GWB) untersuchen. Allerdings ist die Verzahnung mit daraus folgenden, ggf. auch strukturellen Maßnahmen auf den Märkten verbesserungswürdig. Hierzu werden Reformoptionen geprüft, wie in Zukunft das Bundeskartellamt unmittelbar aus einer Sektoruntersuchung Maßnahmen ableiten kann wie etwa auch missbrauchsunabhängige Maßnahmen auf der Grundlage des neuen Entflechtungsinstruments.