Der Antragsteller war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig. Zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sogenannten TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war. Mit Beschluss vom 04.08.2021 (7 W 13/21) hat das OLG Frankfurt am Main die vorläufige Abwehrdeckung aus der D&O-Versicherung zugesprochen.
Umfang der Einstandspflicht der D&O-Versicherung
Bereits am 07.07.2021 (7 U 19/21) hatte das OLG Frankfurt am Main dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.