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19.08.2021

Interview

MoPeG: Handlungsbedarf für Personengesellschaften in der Praxis

Der Bundestag hat kurz vor der Sommerpause das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in seiner vom Rechtsausschuss modifizierten Fassung beschlossen. Es wurde am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Welche Änderungen sich im Rechtsausschuss noch ergeben haben und welcher Handlungsbedarf nun für Unternehmen und Gesellschafter besteht, erklärt RA Dr. Günter Seulen, Oppenhoff, im Interview.

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Der Betrieb

DB: Wo sehen Sie die Kernpunkte der Reform?

Seulen: Mit dem MoPeG werden viele Normen, die teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammen, an die seither ergangene Rechtsprechung und die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Die zwei großen Kernbereiche sind dabei die umfassende Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im BGB und die Einführung eines neuen Beschlussmängelrechts für die im HGB geregelten Personenhandelsgesellschaften, also die OHG und KG.

Bei der GbR wird insbesondere die vom BGH schon seit 20 Jahren anerkannte Rechtsfähigkeit der Außen-GbR kodifiziert – das war längst überfällig. Künftig werden drei Varianten der GbR unterschieden: (1) Die rechtsfähige, aber nicht eingetragene GbR, (2) die rechtsfähige und eingetragene GbR sowie (3) die nicht rechtsfähige (Innen-)GbR. Mit dieser Differenzierung nähert der Gesetzgeber die rechtsfähige GbR an die OHG und KG an und schafft eine vergleichbare Publizität. Die Eintragung der GbR erfolgt in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister unter Angabe des Namens und des Sitzes der GbR sowie der Gesellschafter und ihrer Vertretungsbefugnis. Dabei ist eine eingetragene GbR verpflichtet, den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Eintragung ist zwingend erforderlich, wenn die GbR in ein Objektregister wie das Grundbuch, eine GmbH-Gesellschafterliste oder ein Aktienregister eingetragen werden will. Für den Wechsel von der eGbR zur OHG oder KG wird es ein besonderes Statuswechselverfahren geben. Zudem wird das BGB neben Vorschriften über die Vertretung und die persönliche Haftung der Gesellschafter auch ein eigenes Kapitel über die Liquidation der GbR enthalten. Neu ist auch, dass sich die Stimmen- und Gewinnanteile im Zweifel nach den Beiträgen der Gesellschafter richten. Nach der Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR schließlich auch ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Auch die Regelungen für die Personenhandelsgesellschaften im HGB werden umfassend überarbeitet. Dabei wird insbesondere ein neues Beschlussmängelrecht eingeführt, welches an die aktienrechtliche Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen angelehnt ist. Außerdem werden OHG und KG für die freien Berufe, also etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten geöffnet, sofern auch das jeweilige Berufsrecht diese Rechtsform erlaubt. Ob dies von der Praxis angenommen wird, bleibt abzuwarten.

DB: Welche Änderungen haben sich im parlamentarischen Verfahren im Vergleich zum Regierungsentwurf noch ergeben?

Seulen: Der Regierungsentwurf basierte auf dem im April 2020 von einer Expertenkommission vorgelegten „Mauracher Entwurf“, änderte diesen aber in vielen Punkten ab. Demgegenüber haben sich im Gesetzgebungsverfahren nur noch punktuelle Änderungen an dem Regierungsentwurf ergeben.

Eine Änderung betrifft den Fall, dass eine Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters, aber vor Ablauf seiner Nachhaftungsfrist (fünf Jahre) eine Pflichtverletzung begeht und schadensersatzpflichtig wird. Bisher war streitig, ob der Gesellschafter, der ja keinen Einfluss auf die Pflichtverletzung mehr hatte, dennoch für den Schadensersatz haftet, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis schon vor seinem Ausscheiden begründet worden war. Mit § 728b Abs. 1 BGB für die GbR und § 137 Abs. 1 HGB für OHG und KG wird dieser Fall nun zugunsten des Gesellschafters geregelt: dieser haftet für den Schadensersatz nur, wenn auch die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen wurde.

Eine weitere Änderung betrifft die Haftung der Kommanditisten während der Gründungs- oder Eintrittsphase bis zu ihrer Eintragung als Kommanditist im Handelsregister. Bisher bestimmt § 176 HGB, dass der eintretende bzw. gründende Kommanditist für die bis zur Eintragung seiner Haftungsbeschränkung begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Eine Ausnahme gilt bisher, wenn dem Gläubiger anderweitig bekannt war, dass der Gesellschafter als beschränkt haftender Kommanditist eingetreten ist. Diese Ausnahme wollte der Regierungsentwurf streichen, d.h. die unbeschränkte Haftung sollte selbst dann gelten, wenn der Gläubiger die Haftungsbegrenzung kannte. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses ist diese Haftungsverschärfung wieder gestrichen worden, sodass es inhaltlich bei der bisherigen Regelung bleibt. Zugleich wird jetzt klargestellt, dass die unbeschränkte Haftung im Falle einer Anteilsübertragung gar nicht greift.

Des Weiteren wird für die KG in § 179 HGB ein Ausnahmetatbestand vom automatischen Ausscheiden nach § 130 HGB geschaffen. Demnach scheidet der insolvente einzige Komplementär nicht aus, wenn auch die KG insolvent ist. Damit soll für den typischen Fall der Simultaninsolvenz bei einer GmbH & Co. KG die einheitliche Abwicklung bzw. Sanierung beider Gesellschaften erleichtert werden.

Schließlich wird in § 705 Abs. 3 BGB eine Vermutung aufgenommen, dass eine GbR, die ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betreibt, eine rechtsfähige GbR sein soll, um dem Rechtsverkehr Nachforschungen im Gesellschaftsregister zu ersparen.
Schlussendlich wurde noch das Inkrafttreten der Reform um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben, um den Bundesländern mehr Zeit für die Einrichtung des neuen Gesellschaftsregisters zu geben.

DB: Welcher Handlungsbedarf besteht nun in der Praxis?

Seulen: Mit dem MoPeG nimmt der Gesetzgeber vielfältige Modifikationen des bisherigen Gesetzestextes vor. Zwar ziehen viele Änderungen nur den Stand der Rechtsprechung oder der üblichen Vertragspraxis nach. Dennoch sollten die individuellen gesellschaftsrechtlichen Strukturen und der Gesellschaftsvertrag darauf überprüft werden, ob sie zu den neuen Regelungen passen. Nur so kann ein möglicher Handlungsbedarf identifiziert und die eigene Corporate Governance an den neuen gesetzlichen Vorgaben ausgerichtet werden.

Konkret gilt dies zunächst im Hinblick auf die neue Eintragungsmöglichkeit bzw. -pflicht der GbR und die damit einhergehenden Transparenzpflichten. Betroffen sind besonders GbRs, die Grundstückseigentümer sind oder Anteile an anderen Gesellschaften halten. Nach Inkrafttreten des MoPeG werden keine Eintragungen im Grundbuch, im Aktienregister oder in der GmbH-Gesellschafterliste mehr erfolgen, solange keine Eintragung der GbR besteht. Die Eintragung sollte jedoch auch nicht überstürzt werden, da eine spätere „Austragung“ aus dem Gesellschaftsregister nicht ohne Weiteres möglich ist.

Alle GbRs und Personenhandelsgesellschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge zudem umfassend auf die Kompatibilität mit den neuen gesetzlichen Regelungen prüfen. Wenngleich jedenfalls auch künftig weitgehende Gestaltungsfreiheit gilt, kann eine Gestaltung, die sich auf altes Recht bezieht, Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen. Ein ausgewogener Interessenausgleich sollte hier nicht an einer veralteten Gestaltung scheitern. Bezüglich des Beschlussmängelrechts kann für die Personenhandelsgesellschaften das neu eingeführte System zudem weiter ausgestaltet und so eine passgenaue Lösung entwickelt werden. Insbesondere das Verfahren der Beschlussfassung wird in § 109 HGB n.F. auch weiterhin nur punktuell geregelt. So sind etwa zur förmlichen Beschlussfeststellung keine Vorschriften vorgesehen. Um zu vermeiden, dass im Streitfall zunächst geklärt werden muss, ob und mit welchem Inhalt überhaupt ein Beschluss gefasst wurde, empfehlen sich ergänzende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Gleiches gilt für die GbR, für die das Gesetz beim starren System der gänzlichen Nichtigkeit fehlerhafter Beschlüsse bleibt, aber abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen erlaubt.

Bis zum Inkrafttreten am 01.01.2024 besteht eine großzügig bemessene Übergangsfrist, die genutzt werden kann und sollte, um sich auf das neue Gesetz vorzubereiten. Dabei entstehen für die GbR wie auch für die Personenhandelsgesellschaften künftig auch spannende neue Gestaltungsmöglichkeiten. Insgesamt stellen sich die Neuerungen des MoPeG daher als Chance für die Personengesellschaften dar.

DB: Vielen Dank für das spannende Interview!


Redaktion

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