Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen Meta Platforms Ireland (vormals Facebook Ireland) eine Unterlassungsklage erhoben, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern bereitstellte und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Verbrauchern sowie zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verstieß.
BGH hatte Auslegungsfragen zur Verbandsklage
Der Bundesgerichtshof hielt die Klage für begründet, aber zweifelte an der Klagebefugnis des Verbandes und somit an der Zulässigkeit der Klage.
Der EuGH entschied am 28.04.2022 (C-319/20), dass ein Verband eine klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO ist, wenn er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt. Ein solcher Verband kann unabhängig von einem ihm erteilten Auftrag Klage erheben, wenn seines Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO verletzt sind. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er die betroffene Person individuell ermittelt hat, die das Vorliegen einer konkreten Verletzung behauptet.
EuGH-Urteil schafft Rechtssicherheit
„Es ist ein offenes Geheimnis, dass manche europäische Datenschutzbehörden gegen die ausufernde Datensammelei der großen Technologieunternehmen nicht so recht ankommen“, kommentiert Jutta Gurkmann, Vorständin des vzbv, das Urteil. „Dieses Durchsetzungsdefizit nagte in der Vergangenheit zunehmend auch an der Akzeptanz der DSGVO. Diese Entscheidung beendet die leidige Debatte um die Datenschutzklagebefugnis von Verbraucherverbänden. Denn nun ist klar: Neben den Aufsichtsbehörden können auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie der vzbv sehr weitgehend Verstöße gegen die DSGVO ahnden. Der vzbv klagt schon seit langem erfolgreich und effizient gegen Meta, Google und Co. Das heutige EuGH-Urteil schafft Rechtssicherheit bis zur in diesem Jahr umzusetzenden europäischen Verbandsklagerichtlinie, die ebenfalls eine solche Befugnis enthält.“