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19.04.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

DiRUG: Digitalisierung des Gesellschaftsrechts schreitet voran

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie beschlossen (DiRUG).

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Der Regierungsentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. Das Kernstück dieses neuen Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 01.08.2022. Der nun vorgelegte Referentenentwurf soll diese Vorschriften jetzt ergänzen.

Online-Beglaubigungsverfahren

Das bereits geltende DiRUG ermöglicht bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation, so dass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

DiRUG ermöglicht Online-Gründungen

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sog. Bargründung einer GmbH möglich. Das bedeutet, dies gilt in den Fällen, in denen die Gründer das Stammkapital in Geld erbringen. Sog. Sachgründungen, bei denen die Gründer das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufbringen, erfasst das DiRUG nicht. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Darüber hinaus sollen nach dem Regierungsentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.


BMJ vom 13.04.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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